Leistungsnachweis, ökologischer (ÖLN)
Kriterium, welches Bewirtschafter erfüllen müssen, wenn sie allgemeine und ökologische Direktzahlungen (Ausnahme: Sömmerungsbeiträge) beziehen wollen (Landwirtschaftsgesetz, SR 910.1).
Damit der ökologische Leistungsnachweis erbracht ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein.
- Tiergerechte Haltung der Nutztiere: Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung einhalten
- Ausgeglichene Düngerbilanz: Kein Überschuss in der Nährstoffbilanz für Phosphor und Stickstoff
- Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen: Mind. 3,5 % der mit Spezialkulturen belegten und 7 % der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes
- Geregelte Fruchtfolge: u.a. mindestens vier verschiedene Ackerkulturen bei einer offenen Ackerfläche von mehr als 3 ha, max. Anteil der Hauptkulturen begrenzt
- Geeigneter Bodenschutz: Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen die Ackerfläche von Kulturen, die vor dem 15. August geerntet werden, mit einer Zwischenkultur, einer Gründüngung oder einer Winterkultur ansäen.
- Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenbehandlungsmittel: u.a. Verbot bestimmter Pflanzenschutzmethoden und Pflanzenbehandlungsmittel.
Ausserdem werden die Direktzahlungen gekürzt oder verweigert, wenn Vorschriften über den Gewässer-, Umwelt- und Tierschutz nicht eingehalten werden.
Der ökologische Leistungsnachweis ist Voraussetzung für die Flächen unabhängige Übertragung von Milchkontingenten und für die Unterstützung einzelbetrieblicher Strukturverbesserungsmassnahmen.